1. Nach § 29 Abs 2 Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kl (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, ob damit für Wien eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen normiert wurde oder ob lediglich die sachliche Zuständigkeit an das funktionell zuständige Landesgericht verwiesen wurde. Da das Gesetz auch ansonsten eindeutig zwischen Landes- und Handelsgerichten unterscheidet und als Oberbegriff Gerichtshof erster Instanz verwendet, ist von einer Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auszugehen.