1. Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO, sondern - der überwiegenden Meinung folgend - Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgerichte.
1. Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO, sondern - der überwiegenden Meinung folgend - Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgerichte.