1. § 39 Abs 1 EO sieht vor, dass die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen ist. Die Einstellung stellt den contrarius actus zur Exekutionsbewilligung dar. Damit wird der mit der Exekutionsbewilligung verbundene Auftrag zum Vollzug der Exekution widerrufen und es werden nur solche Vollzugsakte aufgehoben, die im Zeitpunkt der Einstellung noch weiter wirksam sind. So entfallen die mit der Beschlagnahme einer Sache verknüpften Wirkungen (Entstrickung) und erlöschen noch bestehende exekutive Pfand- oder Befriedigungsrechte. Dem Einstellungsbeschluss kommt somit rechtsgestaltende Wirkung zu.