1. Gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) sind die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf, und können daher die Einrede der Rechtskraft begründen.