vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesundheitsfragebogen in der Unfallversicherung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/257ecolex 2019, 587 - 588 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Der VN hat nach § 16 Abs 1 VersVG bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem V anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des V, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der V gem § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Der V kann sich aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!