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Gebühr der Übernahmekommission für Wiederaufnahmeantrag

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/255ecolex 2019, 587 Heft 7 v. 27.7.2019

Zwar sieht die Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission keinen eigenen ausdrücklichen Tatbestand für Wiederaufnahmeanträge vor. Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission, die über Antrag erfolgen (Pkt 7.2. der Gebührenordnung), ist eine Gebühr von Euro 864,- zu entrichten. Allerdings enthält Pkt 7.3. der Gebührenordnung eine Generalklausel: Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission im Sinne von Pkt 7.2. leg cit, die unter Einbeziehung eines Senats der Übernahmekommission erfolgen, ist eine Gebühr von Euro 10.700,- zu entrichten. Unter diesen Auffangtatbestand ist auch der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zu subsumieren. Mit der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren ist diese zusätzliche Gebühr nicht abgegolten, weil es sich um ein eigenständiges Verfahren handelt, das nicht nur eine eigenständige Geschäftszahl enthält, sondern in dem die Übernahmekommission neuerlich zur Fällung einer separaten Entscheidung zusammentreten musste.

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