1. Ein zur Abholung bereitgelegtes Dokument ist spätestens mit seiner Abholung zugestellt. Nichts anderes gilt im Fall einer elektronischen Abholung. Demgemäß ist in einem solchen Fall für den - an die Wirkung der Zustellung geknüpften - Beginn der Rechtsmittelfrist nicht auf § 35 Abs 6 ZustG, sondern auf § 35 Abs 5 ZustG abzustellen, weshalb die Frist jedenfalls am Tag des Abrufs und nicht erst mit dem ersten Werktag, der dem Tag der ersten elektronischen Verständigung folgt, beginnt.