1. Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht. Dies bedeutet, dass der Anspruch, der durch eine in Rede stehende Maßnahme gesichert werden soll, im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben muss. Nach der Rsp können auf diese Weise Ansprüche auf Übergabe (Übereignung) einer Liegenschaft, auf Verschaffung von Wohnungseigentum, auf Pfandbestellung oder auf Teilung sowie der Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde gesichert werden.