1. Die Formulierung, nach der der Verfahrenshelfer von einem seiner Klienten nach Abschluss der Vertretung oder von einem Dritten auch schon vorher eine "aus freien Stücken angebotene Entlohnung" annehmen darf, macht deutlich, dass für die Zulässigkeit der Entlohnung die Initiative vom Klienten ausgehen muss.