1. Die Wahl des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts kann auch konkludent erfolgen. Besonders umstritten ist - auch auf internationaler Ebene -, ob sich die im Hauptvertrag enthaltene Rechtswahlklausel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die darin enthaltene Schiedsvereinbarung erstreckt. Maßgeblich ist hierbei jedoch die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Die im Darlehensvertrag enthaltene Rechtswahlklausel ("Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen von Zypern und ist diesen gemäß auszulegen") lässt eine Wortinterpretation dahin zu, dass auch die Schiedsklausel als Bestandteil des Vertrags davon umfasst ist.