1. Ein Zins-Swap, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinsenzahlungen auszutauschen, kann entweder als Sicherungsinstrument gegen Zinsschwankungen oder ohne Verbindung mit einer bestehenden Position als reines Spekulationsinvestment benützt werden (hier: Abschluss eines Zins-Swap-Geschäfts zur Absicherung eines bestehenden Zinsschwankungsrisikos). Nichtsdestotrotz bildet ein aleatorisches Element den zentralen Gegenstand des Geschäfts. Dementsprechend sind Swap-Geschäfte nach hA den Glücksverträgen iSd §§ 1267 ff ABGB zugeordnet und als Wette einzustufen. Beide Parteien wetten darauf, dass den anderen der höhere Zinssatz treffen wird.