1. Der Architektenvertrag ist nach stRsp ein Werkvertrag. Für sein Zustandekommen ist entscheidend, ob der Architekt bei sorgfältiger Deutung der Erklärungen seiner Verhandlungspartner von einer Auftragserteilung ausgehen durfte.
2. Einer GesbR liegt ein ausdrücklicher oder schlüssiger Gesellschaftsvertrag zu Grunde. Von einem stillschweigenden Vertragsabschluss kann nur ausgegangen werden, wenn die Umstände keine Zweifel über die Einigung aufkommen lassen.