Eine - aufgrund eines vertraglichen Änderungsvorbehalts - einseitig vorgenommene Änderung der Fluggesellschaft bei einer Pauschalreise ist den Reisenden zumutbar, wenn es sich um eine geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderung iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG handelt, weil einerseits keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln, und andererseits subjektive Befindlichkeiten der Reisenden nur zu berücksichtigen sind, soweit es sich um berechtigte Interessen handelt.