1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haften iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch als Mitbetriebsunternehmer, wenn sich eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete Betriebsgefahr verwirklicht. Dies ist bei Unfällen, die sich bei der schienengebundenen Fortbewegung einer Eisenbahn ereignen, in aller Regel anzunehmen. Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit (etwa eine "Gleiserhöhung") ist für die Haftung des Infrastrukturunternehmens nicht erforderlich. Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen diesen Unternehmen entscheidet.