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Solidarische Haftung von Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/451ecolex 2019, 1023 Heft 12 v. 28.11.2019

1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haften iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch als Mitbetriebsunternehmer, wenn sich eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete Betriebsgefahr verwirklicht. Dies ist bei Unfällen, die sich bei der schienengebundenen Fortbewegung einer Eisenbahn ereignen, in aller Regel anzunehmen. Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit (etwa eine "Gleiserhöhung") ist für die Haftung des Infrastrukturunternehmens nicht erforderlich. Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen diesen Unternehmen entscheidet.

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