1. Für die Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung statuiert § 24 HVertrG keine Einschränkungen des Ausgleichsanspruchs. Allein die Willensübereinstimmung zur Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt allerdings im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses.