1. Die sechsmonatige Frist für die Mietzinsanhebung nach Unternehmensveräußerung beginnt mit Anzeige der Veräußerung zu laufen (RS0113457).
2. Die formlose Anzeige der Unternehmensveräußerung genügt zur Fristwahrung. In der Auffassung, dass die Anzeige auch als Prozessvorbringen in einem Streitverfahren erstattet werden kann, liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des RekG.