1. Der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts kann im Fall einer vorsätzlichen Schadenszufügung eine sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB begründen, und zwar auch dann, wenn kein absolutes Recht verletzt wird. Nach stRsp können etwa Baustellenblockaden, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung angesehen werden und Schadenersatzansprüche begründen.