1. Die Zurechnung von Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls.
2. Es entspricht der Rsp des OGH, dass ein Bauträger, der vertraglich Herstellerpflichten übernommen hat, auch dann für die zugezogenen Professionisten haftet, wenn das Wohnungseigentumsobjekt bei Abschluss des Kaufvertrags bereits fertiggestellt war.