Gem § 1 Abs 1 AHG haftet eine Gemeinde für Schäden, die ihre als Organe handelnden Personen durch ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zugefügt haben. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln kann auch in einer Unterlassung behördlicher Maßnahmen bestehen (hier: Unterlassung der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens), wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden gegeben war und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt - zumindest teilweise - verhindert hätte. Den Geschädigten trifft jedoch auch im Amtshaftungsverfahren die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden.