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Der "erste Beschluss" des Gerichts im Erwachsenenschutz-Verfahren

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/411ecolex 2019, 945 Heft 11 v. 7.11.2019

1. Nach § 117 Abs 1 AußStrG idFd 2. ErwSchG ist das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person entweder über deren Eigenantrag oder von Amts wegen (etwa aufgrund einer Mitteilung) einzuleiten. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bis 30. 6. 2018 geltenden § 117 Abs 1 AußStrG.

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