1. Auch im Verbandsprozess ist der OGH zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht in jedem Fall, sondern nur dann zur E berufen, wenn für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind oder wenn die zweite Instanz die Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtet hat.