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Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/409ecolex 2019, 944 Heft 11 v. 7.11.2019

1. Die dreijährige Verjährungsfrist in § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte den anspruchsbegründenden Sachverhalt so weit kennt, dass eine erfolgreiche Klagsführung möglich ist. Bei der Verschuldenshaftung sind die maßgeblichen Parameter Schadensursache, Kausalzusammenhang und Verschulden des Schädigers.

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