1. Da § 54b Abs 1 Z 4 EO auch die einem inländischen "gleichgestellten (§ 2 EO)" Exekutionstitel erwähnt, ist über einen Exekutionsantrag, der auf einem der EuGVVO 2012 unterliegenden Exekutionstitel beruht, im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels oder die nach ua der EuGVVO 2012 erforderliche (Vollstreckbarkeits-)Bescheinigung in einer gesonderten Urkunde erteilt wurde. Wenn die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 Z 1 bis Z 5 vorliegen, ist dieses Verfahren zwingend.