Die Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt auch bei der freihändigen Veräußerung von Kfz-Abstellplätzen durch den Insolvenzverwalter.
5 Ob 19/19h
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Die Erwerbsbeschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt auch bei der freihändigen Veräußerung von Kfz-Abstellplätzen durch den Insolvenzverwalter.
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