1. Bei Anhängigkeit einer Klage im Ausland kann die Zuständigkeit zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung des ausländischen Hauptverfahrens in Österreich anerkannt und vollstreckt wird.
2. Bei einem Prozess in der Hauptsache iSd § 387 Abs 2 EO kann es sich auch um ein Schiedsverfahren handeln.