1. Art 2 lit a und Art 3 Abs 1 InfoRL stellen Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte (Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung der Urheber) dar.
1. Art 2 lit a und Art 3 Abs 1 InfoRL stellen Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte (Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung der Urheber) dar.