1. Die in Art 5 InfoRL beschriebenen freien Werknutzungen sind ein abschließender Katalog. Die Einführung weiterer Ausnahmen kann auch nicht aus grundrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.
2. Die in Art 5 Abs 3 lit c Fall 2 und lit d InfoRL vorgesehenen Ausnahmen sind nicht als Maßnahmen zur Vollharmonisierung zu verstehen. Den MS kommt bei ihrer Umsetzung ein erheblicher Spielraum zu.