Dem Hersteller eines Lichtbilds steht nach § 74 UrhG das Leistungsschutzrecht daran zu. Der Hersteller kann die Nutzung seines Lichtbilds im gegebenen Zusammenhang aber dann nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Nutzungsrecht oder eine Nutzungsbewilligung eingeräumt hat. Nach der Rsp kann eine solche Befugnis auch schlüssig eingeräumt werden, wobei der Nutzungsberechtigte im Zweifel nicht mehr Befugnisse erwirbt, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Nutzung erforderlich sind. Dieser Grundsatz ist auch bei der Auslegung einer ausdrücklichen Rechteübertragung zu berücksichtigen.