1. Die Ersatzpflicht des SV nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt aber ua dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.