1. § 43 RL-BA bestimmt, dass Fremdgeld auf einem Anderkonto zu verwahren ist. Daraus kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass Geld auf Anderkonten immer oder auch nur im Zweifel Fremdgeld ist. Die Widmung im Einzelfall entscheidet, ob Kanzleigeld oder Fremdgeld vorliegt.