1. Auch wenn die DSGVO auf die Gewährung von Akteneinsicht durch ein österr Gericht, in solchen Fällen, in denen die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, anzuwenden ist, bedeutet dies nicht, dass der Bestimmung des § 219 ZPO materiell derogiert oder dass sie im Anwendungsbereich der DSGVO schlechthin unanwendbar wäre. Das Recht auf Datenschutz ist vielmehr bei der Beurteilung gem § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.