Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung hat die Frage zum Inhalt, ob sich ein aus dem Vergabeverfahren Ausgeschiedener auf dem Boden des Wettbewerbsrechts zur Wehr setzen kann.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 2 UWG; § 341 BVergG
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Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung hat die Frage zum Inhalt, ob sich ein aus dem Vergabeverfahren Ausgeschiedener auf dem Boden des Wettbewerbsrechts zur Wehr setzen kann.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 2 UWG; § 341 BVergG
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