Zusammenfassung: Das Höchstgericht analysiert mit dieser Entscheidung die Frage, ob Vorerkrankungen, die für die Folgen eines Unfalls zu 75% kausal sind, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn eben diese Erkrankungen dem Versicherer bei Vertragsschluss bekannt waren.
Rechtsgrundlagen: Art 7 AUVB; Art 23 AUVB