Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der OGH, ob der Rechtsübergang einer streitverfangenen Sache im Wege der Zwangsversteigerung analog zu § 234 ZPO zu sehen ist. Wird der Ersteigerer einer mit einer vermeintlich außerbücherlichen Servitut belasteten Liegenschaft ergo Rechtsnachfolger im Sinne vorgenannter Norm?
Rechtsgrundlagen: § 234 ZPO; § 150 Abs 1 EO; § 170 EO