Zusammenfassung: Der Fachsenat des OGH äußert sich mit dieser Entscheidung dahingehend, dass als Voraussetzung für die Anwendung des § 584 ZPO eine innerstaatlich erhobene Klage zum Gegenstand einer Schiedsvereinbarung zwingend ist. Liegt Identität der Sache vor, wenn Verfahrensgegenstand und ein Zwischenantrag auf Feststellung auseinanderfallen?