Zusammenfassung: Gegenständlich stellt die erkennende Instanz fest, dass auch das Ausbleiben des einzigen Aktionärs bei der Hauptversammlung der Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form nicht entgegensteht und daher widrigenfalls zu sanktionieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 6 UGB; § 283 UGB; § 82 AktG; § 84 AktG