Zusammenfassung: In Hinblick auf einen erfolgten Einbruchsdiebstahl befasst sich der OGH in entschiedener Sache mit der Frage, ob für den entsprechenden Deliktszeitraum gesondert vereinbarte Sicherungen vereinbart wurden, deren Nichtbestehen die Haftungsfrage beeinflussen könnten.
Rechtsgrundlagen: Art 2 Abs 1 AEB 1995; Art 2 Abs 2 AEB 1995; Art 2 Abs 3 AEB 1995