Zusammenfassung: In Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen befasst sich die erkennende Instanz in vorliegender Sache mit dem hoheitlichen Tätigwerden eines Rauchfangkehrers im Zusammenhang mit feuerpolizeilichen Missständen.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 5 AHG; § 1295 ABGB; § 105 UGB; § 17 Wr KehrV