§ 5 GBG; § 130 GBG
Vorliegender Beitrag wendet sich unter Heranziehung der Entscheidung des OGH 20.12.2010, 5 Ob 130/10v der Frage zu, wann eine Eintragung gem. § 130 GBG amtswegig zu löschen ist und wie vorzugehen ist, wenn iSd § 5 Satz 2 GBG zusätzliche Vertragspunkte zum Inhalt der Eintragung gemacht werden.