Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, inwieweit durch die Versendung eines E-Mails gebührenrechtlich relevante Rechtsvorgänge ausgelöst werden. Kann ein Bildschirm als ein für die Errichtung einer Urkunde zwingender Stoff gesehen werden?
Rechtsgrundlagen: § 15 GebG