Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag kommentiert die Entscheidung 2009/16/0271 des VwGH vom 19.12.2010 in Hinblick auf die Einhaltung des Schriftformgebots für den Abschluss von Mietverträgen.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 GebG; § 4 Abs 3 SigG
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