Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt klar, dass Art 6 EMRK im zweiseitigen Sicherungsverfahren anzuwenden ist, wenn eine Partei zu Beweismitteln in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte.
Rechtsgrundlagen: Art 6 EMRK; § 390 Abs 2 EO
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