Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich klärend der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Versicherten im Regime des Art 9 der Klipp- & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung idF 02/2001 U 800 (UVB) Taggeld zusteht.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Klipp- & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung