Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob vom Anwendungsbereich des § 44 Abs 4 TSchG bloße Neuerrichtungen oder auch die Adaptierung von Altanlagen umfasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 44 Abs 4 TSchG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob vom Anwendungsbereich des § 44 Abs 4 TSchG bloße Neuerrichtungen oder auch die Adaptierung von Altanlagen umfasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 44 Abs 4 TSchG
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