Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob iZm dem Schadenersatz aufgrund entgangener Urlaubsfreude immaterielle Unlustgefühle im Wege der Preisminderung angemessen abgegolten wurden.
Rechtsgrundlagen: § 31e Abs 3 KSchG
Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob iZm dem Schadenersatz aufgrund entgangener Urlaubsfreude immaterielle Unlustgefühle im Wege der Preisminderung angemessen abgegolten wurden.
Rechtsgrundlagen: § 31e Abs 3 KSchG