Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob das Explodieren einer Mineralwasserflasche aufgrund unbeabsichtigten Einfrierens die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes zulässt und ob der Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 PHG; § 8 PHG