Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob ein vermietetes Zinshaus ein Unternehmen iSd EheG darstellt, das konsequent der ehelichen Aufteilung zu entziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 1 Z 3 EheG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob ein vermietetes Zinshaus ein Unternehmen iSd EheG darstellt, das konsequent der ehelichen Aufteilung zu entziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 82 Abs 1 Z 3 EheG
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