§ 97 Abs 2 BVergG; § 99 Abs 2 BVergG
Der VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit der §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG, die die Verpflichtung zur Zugrundelegung von ÖNORMEN und standardisierter Leistungsbeschreibungen bei Ausschreibungen vorsehen.
§ 97 Abs 2 BVergG; § 99 Abs 2 BVergG
Der VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit der §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG, die die Verpflichtung zur Zugrundelegung von ÖNORMEN und standardisierter Leistungsbeschreibungen bei Ausschreibungen vorsehen.