§ 4 Abs 1 lit b Tir GebrauchsabgabeG
Der VfGH bestätigt die Zulässigkeit der Einhebung einer Gebrauchsabgabe von gemeindeeigenen und nicht gemeindeeigenen Unternehmen für die Nutzung öffentlicher Liegenschaften.
§ 4 Abs 1 lit b Tir GebrauchsabgabeG
Der VfGH bestätigt die Zulässigkeit der Einhebung einer Gebrauchsabgabe von gemeindeeigenen und nicht gemeindeeigenen Unternehmen für die Nutzung öffentlicher Liegenschaften.