§ 11 Abs 4 Vorarlberger SchischulG
Der VfGH prüft ,ob die in § 11 Abs 4 des Vorarlberger Schischulgesetzes normierte Verpflichtung zum Angebot eines Mindestumfangs an Unterrichtsleistungen in Schischulen mit der gebotenen Freiheit der Erwerbsausübung in Einklang zu bringen ist.